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Dokument-ID: 1125753
1.1 Zweck des Strafvollzugs
Grundsätzlich bezweckt der Vollzug der Freiheitsstrafen gem § 20 StVG, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und die Strafgefangenen auf lange Sicht abzuhalten, Straftaten zu begehen. Außerdem soll der Strafvollzug den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.