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Neu Dokument-ID: 739092

Albert Scherzer | Glossar

Subsidiarankläger

Im Strafverfahren obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft die Anklage. Die Subsidiaranklage stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar. Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Die Position des Privatbeteiligten mündet direkt in die Position des Subsidiaranklägers. Erstere verfügen über das Recht, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Die Subsidiaranklage soll damit als Korrektiv unberechtigter Einstellungserklärungen und Rücktrittserklärung der Staatsanwaltschaft wirken (OGH 13 Os 142/89). Damit wird ein Instrument zur Kontrolle der staatsanwaltlichen Tätigkeit geschaffen. Der Eintritt ist jedoch lediglich während des Hauptverfahrens möglich. Im Rechtsmittelverfahren oder, sofern die Staatsanwaltschaft aufgrund einer diversionellen Erledigung zurücktritt, besteht kein Eintrittsrecht. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten. Für die Verlängerung Strafprozesses, die durch den Eintritt des Subsidiaranklägers entstanden ist, trägt der Subsidiarankläger (wie auch der Privatbeteiligte) das Kostenrisiko im Falle eines (teilweisen) Freispruches.