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Dokument-ID: 1057268
5.1 Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften (§ 27 SMG)
Derjenige, der vorschriftswidrig
- Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft
- Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
- psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauches anbaut,