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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften (§ 27 SMG)

Derjenige, der vorschriftswidrig

  • Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft
  • Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung anbaut oder
  • psilocin-, psilotin- oder psilocybinhältige Pilze einem anderen anbietet, überlässt, verschafft oder zum Zweck des Suchtgiftmissbrauches anbaut,

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