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Tatverdacht
Tatverdacht bezeichnet die auf Tatsachen gestützte Vermutung, dass ein Mensch eine bestimmte Straftat begangen haben könnte. Jeder, der aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführt, unmittelbar zuvor ausgeführt hat oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet wird, ist nach § 80 Abs 2 StPO berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten.
Der Tatverdacht gem § 80 Abs 2 StPO liegt vor, wenn sich für einen objektiven Beobachter aus der Sicht ex ante aufgrund bestimmter Tatsachen (Indizien) der Verdacht einer rechtswidrigen Tat ergibt (Triffterer AT 11/108, Fuchs AT I 18/25), wobei der Verdacht nicht dringend iSd § 173 Abs 1 StPO sein muss.