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16 Übergabe
Die Durchführung der Auslieferung ist gem § 36 ARHG durch das Gericht zu veranlassen; das ARHG sieht hiefür keine Höchstfristen vor.
Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so hat es auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme anzuordnen, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist (Überstellungshaft). Die Überstellung der auszuliefernden Person zu dem in Betracht kommenden Grenzübergang oder zu dem sonst vereinbarten Übergabeort hat durch Justizwachebeamte zu erfolgen. Persönliche Gegenstände, die verwahrt wurden, sind, sofern die auszuliefernde Person darüber nicht anders verfügt, ebenfalls zu übergeben.