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Überwachung von Personen
Optische und akustische Überwachung von Personen ist gem § 134 Z 4 StPO die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen.
Die Zulässigkeitsgründe einer Überwachung von Personen iSd § 134 Z 4 StPO sind im § 136 StPO geregelt. Gem § 137 Abs 3 erster Satz StPO darf eine Ermittlungsmaßnahme nach § 136 StPO, somit auch die im bezeichneten Beschluss bewilligte akustische Überwachung von Personen im Sinn der Definition des § 134 Z 4 StPO selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden (OGH in 15 Os 180/13d).
Bei Entführungen beschränkt sich die Überwachungsbefugnis auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung des Einzelnen (§ 136 Abs 1 Z 1 StPO).
Bei verdeckten Ermittlungen beschränkt sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können (§ 136 Abs 1 Z 2 StPO). Diese Überwachungsform ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs 1 StGB) erforderlich scheint.
Die Überwachung bei schwerwiegenden Delikten (§§ 278a bis 278e StGB und mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen) stellt den schwersten Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte des Einzelnen dar. Die überwachte Person muss eines mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines iSd §§ 278a bis 278e StGB dringend verdächtigt sein oder aufgrund bestimmter Tatsachen muss angenommen werden, dass diese dringend verdächtige Person einen Kontakt mit der überwachten Person aufnehmen werde (§ 136 Abs 1 Z 3 lit a u lit b StPO).
Es ist auch zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn Verdacht besteht, dass der Beschuldigte betroffene Räume benützen werde (§ 136 Abs 2 StPO).
Die optische Überwachung von Personen ist darüber hinaus auch innerhalb und außerhalb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschützter Räume zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat (mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe) ohnedies wesentlich erschwert wäre. Der Inhaber konkreter Wohnung oder Räume muss in die Überwachung ausdrücklich einwilligen (§ 136 Abs 3 Z 1 u 2 StPO). Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar (OGH in 6 Ob 2401/96y und OGH in 8 Ob 47/14s).
Eine Überwachung muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen.
Eine Überwachung wegen begangenen oder geplanten Verbrechen nach §§ 278a und 278b StGB ist nur zulässig, wenn eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist (§ 136 Abs 4 StPO).
Eine Überwachung nach § 136 Abs 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus selbst durchführen. Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 135, 136 StPO sind von der StA anzuordnen, wobei eine gerichtliche Bewiligung Voraussetzung ist. Das Eindringen in Räume nach § 136 Abs 2 StPO bedarf im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung.
Dem Beschuldigten ist gem § 139 StPO zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5) einzusehen und anzuhören und er ist nach Beendigung der Überwachung darüber zu informieren. Wird eine akustische oder optische Überwachung bei Personen vorgenommen, die normalerweise von der Zeugenaussage befreit sind wird die Bewilligung, Genehmigung und Durchführung durch eine besondere, gesetzlich vorgesehene Rechtsschutzinstanz, nämlich dem unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft.