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14.2 Umfang des Kostenersatzes gem § 381 StPO
Neben jenen Kosten, die mit dem Betrag, der tatsächlich angefallen ist, zu bemessen sind (Einzelgebühren), sind für andere Bereiche Pauschalkosten vorgesehen. Abgesehen vom Falle des § 381 Abs 4 zweiter Satz StPO ist ein Pauschalkostenbeitrag unabhängig davon zu bestimmen, dass die nach dem GGG vorgeschriebenen Gerichtsgebühren entrichtet worden sind. Soweit im Strafverfahren Gerichtsgebühren zu entrichten sind, wird damit der mit jedem derartigen Verfahren stets verbundene Mindestaufwand der Strafgerichte mit einem von vornherein feststehenden Betrag (vorab) abgegolten, während der Pauschalkostenbeitrag dazu dient, die (darüber hinausgehenden) Kosten der Strafrechtspflege in einem bestimmten Strafverfahren mit einem von vornherein nicht feststehenden, lediglich nach oben hin begrenzten (Pauschalbetrag) Betrag abzudecken (RS0059245; OGH 12 Os 14/86; 12 Os 117/99).