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Dokument-ID: 1057281
5.7 Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen (§ 32 SMG)
Wer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist gem § 32 Abs 1 SMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.