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3.8 Unschuldsvermutung
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung, welcher sich aus Art 6 Abs 2 MRK ableitet, ist in § 8 StPO geregelt und besagt, dass „Jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt“. Erst mit Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldspruches ist die Schuld Tatsache. Das bedeutet, dass es allen Behörden gesetzlich verboten ist, den Beschuldigten vor Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldspruches in der Öffentlichkeit zB als „so gut wie überführt“ darzustellen. Dadurch soll einerseits der Beschuldigte vor Diffamierung geschützt werden, andererseits soll das erkennende Gericht nicht bereits im Vorfeld in seiner Meinungsbildung beeinflusst werden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung beinhaltet auch das Verbot sämtlicher mit der Strafverfolgung und Verurteilung befasster Behörden sich vor einer Verurteilung des Beschuldigten auf eine nachteilige Beweiswürdigung festzulegen. Damit verstößt eine Ablehnung von Beweisanträgen des Beschuldigten, mit der Begründung, dass „er schon überführt ist“ udgl gegen § 8 StPO.