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Karin Zahiragic | Glossar

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist die durchgeführte Inhaftierung eines Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der Haftgründe vorliegt. Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet oder fortsetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Als Haftgründe kommen Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr oder Tatbegehungsgefahr in Betracht.

Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen. Beim Haftgrund der Tatbegehungsgefahr fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung ausgeht. Im Übrigen ist bei Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.

Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Im Fall der Strafhaft hat die Staatsanwaltschaft die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der Untersuchungshaft unentbehrlich sind. Wird die Untersuchungshaft dennoch verhängt, so tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.

§ 173 Abs 6 StPO wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2022, G 53/2022-17, BGBl I Nr 1/2023, als verfassungswidrig aufgehoben.

Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist) und der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften (§ 175 Abs 1 StPO). Die Dauer der Haftfristen ist im § 175 Abs 2 StPO geregelt, wobei bei der Berechnung § 84 StPO zur Anwendung kommt. Eine Fristverlängerung ist unter den Voraussetzungen des § 175 Abs 3 StPO möglich. Die Haftfristen (ausgenommen die gesetzlichen Ausnahmen) sind nicht erstreckbar.

Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Zur Haftverhandlung kommt es in den in § 176 Abs 1 StPO genannten Fällen. Gem § 176 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen. Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen (OGH 12 Os 146/16m).

Zu berücksichtigen ist auch die Höchstdauer der Untersuchungshaft.