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Dokument-ID: 740211
4.23 Untersuchungshaft
Die Festnahme mündet oft in die Untersuchungshaft des Beschuldigten.
Voraussetzungen
Die Verhängung und die Fortsetzung der Untersuchungshaft bedürfen eines Antrags der Staatsanwaltschaft. Die Untersuchungshaft ist gem § 173 StPO nur bei dringendem Tatverdacht zulässig. Das Gericht muss den Beschuldigten vernommen haben und es muss ein Haftgrund vorliegen. Auch die Untersuchungshaft steht unter der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Haftgründe müssen jeweils mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen.