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Dokument-ID: 823877
18.2 Unzulässigkeit der Rechtshilfe
Die Leistung von Rechtshilfe ist gem § 51 ARHG insoweit unzulässig, als
- die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 ARHG nicht der Auslieferung unterliegt,
- für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach § 19 Z 1 und 2 ARHG die Auslieferung unzulässig wäre, oder
- entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der StPO nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.