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5.5.3 Unzuständigkeit
„Erforderlich“ iSd § 485 Abs 2 StPO ist im Fall des beschlussmäßigen (bloßen) Ausspruchs örtlicher Unzuständigkeit nach § 485 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO, bei dem somit anders als etwa in den Fällen des § 485 Abs 1 Z 2 StPO der Strafantrag vom Einzelrichter nicht zurückgewiesen wird, und daher unberührt bleibt, weder die Einbringung eines neuen Strafantrags noch die Stellung eines anderen Antrags, wie etwa auf Abtretung der Strafsache an ein anderes Gericht. Denn § 38 StPO verpflichtet das Gericht, das sich für unzuständig hält – den Einzelrichter im Stadium vor Anordnung der Hauptverhandlung erst nach Rechtswirksamkeit eines darüber gefassten Beschlusses nach § 485 StPO –, die Sache (von Amts wegen) dem zuständigen Gericht zu überweisen (OGH 07.02.2012, 11 Ns 9/12f, gegenteilig zu RS0125311).