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4.6 Urkunden
Aufgrund ihrer Wichtigkeit als Beweismittel ist die Urkunde unter einen besonderen strafrechtlichen Schutz gestellt. § 223 StGB normiert die Strafbarkeit der Fälschung und Verfälschung von Urkunden; sind die Urkunden als Beweismittel gedacht, und werden sie mit dem Vorsatz gefälscht bzw verfälscht, das sie in einem Gerichtsverfahren gebraucht werden, so normiert § 293 StGB („Fälschung eines Beweismittels“) eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des § 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht (RIS-Justiz RS0103663).
Wird die gefälschte Urkunde erst nach dem betrügerischen Geschäftsabschluss und Eintritt der durch die Täuschung bewirkten Vermögensschädigung im Rechtsverkehr verwendet (wie etwa zur nachträglichen Bekräftigung der bereits eingetretenen Täuschung), so verantwortet der Täter nicht schweren Betrug nach § 146, § 147 Abs 1 Z 1 StGB, sondern Betrug ohne die genannte Qualifikation und zusätzlich das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 StGB (RIS-Justiz RS0094390).
Gebraucht der Täter in der Folge die von ihm gefälschte Urkunde selbst im Rechtsverkehr, so haftet er nur nach § 223 Abs 2 StGB; die Fälschung stellt insoweit eine straflose, weil nachbestrafte Vortat dar (RIS-Justiz RS0095597).