© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 739300

Angela Yonkova | Glossar

Verdeckte Ermittlung

Verdeckte Ermittlung ist gem § 129 StPO der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offenlegen, noch erkennen lassen.

Diese ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint (§ 131 Abs 1 StPO).

Langfristige systematische verdeckte Ermittlungen sind nur unter den Voraussetzungen des § 131 Abs 2 StPO zulässig. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, nach Maßgabe des § 54a SPG Urkunden, die über die Identität eines Organs der Kriminalpolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen (§ 131 Abs 2 StPO).

Die verdeckten Ermittler dürfen keine strafbaren Handlungen begehen oder sich an solchen beteiligen, selbst wenn sonst die Aufrechterhaltung der verheimlichten Identität nicht möglich wäre.

Der verdeckte Ermittler ist gem § 131 Abs 3 StPO von der Kriminalpolizei zu führen und regelmäßig zu überwachen.

Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen die verdeckten Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden (§ 131 Abs 4 StPO).

Für die verdeckte Ermittlung gilt auch § 5 Abs 3 StPO.

Einschlägige Vernehmungsbestimmungen und damit zusammenhängende Belehrungsvorschriften dürfen nicht umgegangen werden.