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Dokument-ID: 740902
9.6 Verfahren nach der Verlesung der Fragen
Nach Verlesung der Fragen werden gem § 318 StPO der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 StPO bezeichneten Reihenfolge gehört. In den Schlussvorträgen sind alle im Urteil zu entscheidenden Punkte zu behandeln. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schöffenverfahrens einschließlich der daraus entstandenen Judikatur. § 319 StPO entspricht § 257 StPO.