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Dokument-ID: 823851
15.8.5 Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung
Gem § 31 ARHG ist die betroffene Person zunächst seitens des Gerichtes zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen, wobei auch eine verpflichtende Rechtsbelehrung zu erteilen ist. Ist die betroffene Person jugendlich, so ist dem gesetzlichen Vertreter (§ 38 JGG) Gelegenheit zur Teilnahme an der Vernehmung und der Verhandlung zu geben, und es steht ihm das Recht der Äußerung zu. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Gericht nach Maßgabe des § 33 ARHG sodann mit Beschluss.