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Neu Dokument-ID: 1132394

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Vergünstigungen

Die Strafgefangenen dürfen sich gem § 60 StVG zum Zweck ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift erhalten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

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