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Neu Dokument-ID: 739312

Angela Yonkova | Glossar

Verhältnismäßigkeit

Ein Eingriff durch Staatsanwalt, Kriminalpolizei oder Gericht in Rechte von Personen ist nur soweit zulässig, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist.

§ 5 Abs 1 Satz 2 StPO ordnet an, dass der durch den Eingriff entstandene Schaden in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen muss (OGH 14 Os 179/95).

Kriminalpolizei, Staatsanwalt und Gericht müssen weiters nach Abs 2 so vorgehen, dass möglichst wenig Schaden entsteht (OGH 14 Os 179/95).

Als schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten gilt zB die Beschränkung des Verteidigerkontaktes (§ 59 Abs 2 StPO). Aus diesem Grund ist sie nur in Verfahren wegen besonders schwerer Taten gegen besonders gefährliche Täter zulässig.

Gem § 5 Abs 2 StPO ist auch auf die Würde der betroffenen Person zu achten.