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Vernehmung
Der Begriff „Vernehmung” ist im § 151 Z 2 StPO als das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren normiert. Nicht nur Beschuldigte, sondern auch Sachverständige und Zeugen werden vernommen. Die förmliche Vernehmung gem § 151 Z 2 StPO kann nur dann stattfinden, wenn ein konkreter Verdacht gegen eine bestimmte Person besteht und die objektive Verdachtslage eine Unterscheidung zwischen Beschuldigten und Zeugen zulässt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist nur eine Erkundigung gem § 151 Z 1 StPO möglich.
Wenn der Zeuge vor Beginn der Vernehmung ermahnt wird, richtig, vollständig und derart auszusagen, dass er seine Aussage erforderlichenfalls vor Gericht beeiden könne, wird die Befragung zu einer Zeugenvernehmung (§ 161 Abs 1 StPO).
In den Fällen von § 164 Abs 1 StPO wird die Befragung zu einer Beschuldigtenvernehmung. Dem Befragten wird gesagt, welcher Tat er verdächtigt ist, dass er berechtigt ist, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten.
Der gem § 48 Abs 1 Z 1 StPO Verdächtigte muss als Beschuldigter vernommen werden.
Fälle, in denen ein bereits konkreter Tatverdächtigter ohne Belehrung im Rahmen bloßer Erkundigungen weiter befragt wird, umgehen § 164 Abs 1 StPO und sind gem § 152 Abs 1 StPO nichtig.