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Dokument-ID: 1177806
13.3 Vernehmungen und Ausführungen
Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist gem § 97 StVG deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das zuständige Bundeministerium die Vernehmung bestätigt hat.