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Caroline Pestal-Czedik-Eysenberg - Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.9 Verwertung

Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gem § 110 Abs 1 Z 3 StPO sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gem § 115 Abs 1 Z 3 zulässig ist, sind gem § 115a Abs 1 StPO einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn

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