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13 Vollstreckung ausländischer Sicherstellungsentscheidungen
Eine Sicherstellungsentscheidung (Art 2 Abs 1 Verordnung [EU] 2018/1805) eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland über Vermögensgegenstände (Art 2 Abs 3 Verordnung (EU) 2018/1805), die einer nachfolgenden Einziehungsentscheidung (Art 2 Abs 2 Verordnung [EU] 2018/1805) unterliegen könnten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1905 sowie den maßgebenden Bestimmungen der EU-JZG zu vollstrecken.
Die Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Bescheinigung (Art 6 Verordnung [EU] 2018/1805) übermittelt oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein Vermögensgegenstand, der im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben ist, in Österreich befindet. Die Entscheidungsbehörde ist zur Vorlage einer Bescheinigung oder eines Rechtshilfeersuchens unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Vermögensgegenstand in Österreich aufgefunden wird.
Liegt der Sicherstellungsentscheidung keine der in Art 3 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1805 genannten strafbaren Handlungen zugrunde, ist die beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen (Art 8 Abs 1 lit e Verordnung [EU] 2018/1805).
Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist in der Regel jene Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (Art 2 Abs 9 Verordnung [EU] 2018/1805) zuständig, in deren Sprengel sich der Vermögensgegenstand befindet oder der Betroffene über Vermögen verfügt, in das die Entscheidung vollstreckt werden kann. Kann danach die Zuständigkeit nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat. Wird jedoch von der Entscheidungsbehörde unter einem auch eine Einziehungsentscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung übermittelt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs 3 und Abs 4 EU-JZG.
Wäre zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach österreichischen Rechtsvorschriften die Beschlagnahme zu beantragen, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anträge bei Gericht zu stellen. Soweit es das Gericht im Verfahren über einen Antrag der Staatsanwaltschaft oder nach Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für erforderlich erachtet, weitere Informationen von der Entscheidungsbehörde einzuholen oder ein Ersuchen nach Art 12 Abs 2 der Verordnung (EU) 2018/1805 an diese zu richten, hat es der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen.
Wenn nicht danach vorzugehen ist, obliegt es der Staatsanwaltschaft, die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung anzuordnen. Dagegen stehen die österreichischen Rechtsbehelfe, wie beispielsweise die Erhebung einer Beschwerde, zu.
Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln.
Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaates und vorbehaltlich der Bestimmung des § 45 Abs 3 EU-JZG nach dem Recht des Vollstreckungsstaates mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.