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Dokument-ID: 1118538
3 Vollzugsbehörden
Vollzugsbehörde erster Instanz ist gem § 11 StVG der Anstaltsleiter. Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.