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12.2 Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung
Der Wiedereinsetzungswerber muss nachweisen, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die bloße Behauptung des Vorliegens der genannten Voraussetzungen ist nicht ausreichend, es ist dem Gericht eine Bescheinigung zu übermitteln (OGH Os 62/10i). Außerdem ist zu beachten, dass die Versäumung einer Frist stets nur bei korrekter und gültiger Zustellung an den Adressaten infrage kommt. Da bei rechtsunwirksamer Zustellung der Fristenlauf nicht in Gang gesetzt wurde, kann ein schlichter Antrag auf Zustellung des Urteils Abhilfe schaffen. Das Instrument der Wiedereinsetzung steht jedoch in dieser Konstellation jedenfalls nicht zur Verfügung (EvBl 1973/325).