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Dokument-ID: 740614
7.2 Voraussetzungen
Das Gericht kann (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) die Strafe durch schriftliche Strafverfügung festsetzen,
- wenn
- es sich um ein Vergehen – also zufolge § 17 Strafgesetzbuch (StGB) um eine mit höchstens dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung – handelt und
- der Angeklagte gem §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde ([kontradiktorische] Vernehmung des Beschuldigten) und
- nach Information über die Folgen ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat,
- wenn kein Grund für ein Vorgehen nach
- §§ 191 Abs 2, 199 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit und diversionelle Erledigung durch den Einzelrichter) oder anderen darauf verweisenden Vorschriften,
- §§ 450, 451 Abs 2 StPO (Unzuständigkeitsausspruch und Einstellung im bezirksgerichtlichen Verfahren) oder
- § 485 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO (Zurückweisung des Strafantrags durch den Einzelrichter) sowie
- § 37 Suchtmittelgesetz (SMG) (vorläufige Einstellung durch das Gericht) vorliegt,
- wenn
- die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der Verantwortung des Angeklagten zur Beurteilung aller für die Schuld- und Straffrage entscheidenden Umstände ausreichen sowie
- die Rechte und gerechtfertigten Interessen des Opfers keine Beeinträchtigung erfahren.