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Dokument-ID: 1057276
5.5 Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen (§ 31 SMG)
Derjenige, der vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist nach Abs 1 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.