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Dokument-ID: 1057270
5.2 Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG)
Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge gem § 28b SMG übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gem § 28 SMG zu bestrafen.