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Dokument-ID: 739482
3.14 Vorfragen
§ 15 StPO regelt, wie die Strafbehörde eine Vorfrage zu behandeln hat.
Demnach sind Vorfragen im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestalteten Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden. Das Strafgericht ist aber dennoch grundsätzlich nicht verhalten, den rechtskräftigen Ausgang eines Zivilverfahrens abzuwarten (RS0095311, OGH 14 Os 179/95).