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Dokument-ID: 823882
18.4 Vorladungen
Einer im Inland befindlichen Person darf gem § 53 ARHG eine Aufforderung, vor einer ausländischen Behörde zu erscheinen, nur zugestellt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie wegen einer vor ihrer Ausreise aus der Republik Österreich begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden wird.