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Dokument-ID: 740906
9.7 Wahl des Obmannes der Geschworenen/Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden
Gem § 320 StPO begeben sich die Geschworenen hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück. Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie ein anderes Mitglied tatsächlich ersetzt haben.