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14.4 Weitere Kostenbestimmungen §§ 388, 391–395 StPO
Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung (11. Hauptstück – Diversion) und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines (Pauschal-)Beitrages zu den nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten bis zu EUR 250,– voraus. Ein Vorgehen nach §§ 199, 203 Abs 1 StPO kann gem § 203 Abs 2 StPO unter den dort genannten Voraussetzungen von der Erfüllung bestimmter, als Weisungen (§ 51 StGB) zu erteilender Pflichten abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Sachverständigengebühren ist aber in § 388 Abs 1 iVm § 381 Abs 1 Z 2 StPO geregelt und darf aufgrund der damit verbundenen sanktionssubstituierenden Wirkung nicht statt des Kostenausspruchs oder zusätzlich zu diesem als Weisung erteilt werden (RS0127646, OGH 14 Os 16/12b; 12 Os 151/12s). Von einem Pauschalkostenbeitrag gem § 388 StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde (§ 45 Abs 2 JGG).