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Dokument-ID: 823868
16.3 Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens
Das Auslieferungsverfahren ist gem § 39 ARHG auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses zu bewirken.