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Neu Dokument-ID: 740625

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.3 Wirkung

Wird ein Einspruch nicht erhoben oder ein solcher als unzulässig zurückgewiesen (siehe zu beidem sogleich), so steht gem § 491 Abs 9 StPO die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich und ist nach den Bestimmungen des 19. Hauptstückes zu vollstrecken.

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