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Neu Dokument-ID: 1103554

Karin Zahiragic | Glossar

Zahlung des Geldbetrages

Die Staatsanwaltschaft kann gem § 200 StPO bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 198 StPO von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet. Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens entspricht. Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leistet. Nach Leistung des Geldbetrags und allfälliger Schadensgutmachung hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist.