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3 Zahlungsaufschub und Ratenzahlung
Der Verurteilte hat gem § 409 Abs 1 und 2 StPO die gesamte Geldstrafe in einem sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles zu erlegen. Wenn er dies nicht tut, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben wird. Dasselbe gilt für den Verfall von Geldbeträgen, die weder sichergestellt noch beschlagnahmt worden sind, und die Konfiskation. Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen. Wie die genannten Geldbeträge einzubringen sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist auch dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (§19a StGB), eines Verfalls (§ 20 StGB), eines erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können.