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Albert Scherzer | Glossar

Zeuge

Zeugen sind Personen, die aufgrund eigener Wahrnehmung Informationen zu der zu untersuchenden Straftat liefern können. Der Zeuge stellt ein Beweismittel der StPO dar. Es sind Personen, die zur Aufklärung von Straftaten wesentliche Tatsachen wahrgenommen haben könnten. Im Rahmen der Zeugenvernehmung darf der Zeuge ausschließlich über seine Sinneswahrnehmungen befragt werden; rechtliche Ausführungen, Schlussfolgerungen, persönliche Ansichten sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises. Jede Person ist „zeugnisfähig“, unabhängig vom Alter. Die Glaubwürdigkeit von Zeugen ist freilich vom Richter zu beurteilen. Ein Beschuldigter kann im selben Verfahren nicht gleichzeitig Zeuge sein; eine Trennung des Verfahrens ist sodann möglich, wenn etwa eine Mehrzahl an Beschuldigten die Angeklagtenbank füllt. Zeugen haben das Recht, ihre Aussage zu verweigern, wenn sie sich durch die Aussage selber oder einen Angehörigen belasten könnten – dies erschließt sich nicht zuletzt aus dem verfassungsrechtlich verankerten Selbstbelastungsverbot. Geistliche, Beamte im Rahmen der Amtsverschwiegenheit, sofern sie nicht entbunden wurden und psychisch Kranke oder sonst vernehmungsunfähige Personen dürfen nicht als Zeuge vernommen werden. Daneben haben auch bestimmte Personengruppen das Recht zur Aussageverweigerung (zB Verteidiger). Die bloße Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand (14 Os 39/91; 14 Os 82/94, 15 Os 8/04). Wer eine Ladung als Zeuge erhält, muss immer zur Vernehmung erscheinen. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe (Geldstrafe) geahndet oder es kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden. Dass ein Zeuge zur HV nicht erschienen ist, stellt kein in den Entscheidungsgründen zu erörterndes Verfahrensergebnis dar, sondern eine prozessuale Tatsache, die keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der (früheren) Angaben des Zeugen zulässt (OGH 14 Os 45/17z).