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Neu Dokument-ID: 823892

Silvia Vinkovits | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.9 Zulassung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter zu Rechtshilfehandlungen

Die Vornahme von Ermittlungen und Verfahrenshandlungen durch ausländische Organe auf dem Gebiet der Republik Österreich ist gem § 59 ARHG unzulässig.

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