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Caroline Pestal-Czedik-Eysenberg - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.7 Zurücklegung der Anzeige

Das Gesetz sieht eine Zurücklegung der Anzeige vor, wenn kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat gegeben ist. Rechtsgrundlage für die Zurücklegung der Anzeige ist § 1 Abs 2 StPO, wonach der Verdacht einer Straftat vorliegen muss, in Verbindung mit § 35 Staatsanwaltsgesetz.

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