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Dokument-ID: 823810
5.7 Zurücklegung der Anzeige
Das Gesetz sieht eine Zurücklegung der Anzeige vor, wenn kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Straftat gegeben ist. Rechtsgrundlage für die Zurücklegung der Anzeige ist § 1 Abs 2 StPO, wonach der Verdacht einer Straftat vorliegen muss, in Verbindung mit § 35 Staatsanwaltsgesetz.