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Dokument-ID: 740638
7.4.2 Zurückweisung des Einspruchs
Gem § 491 Abs 7 StPO hat das die Strafverfügung erlassende Gericht den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen,
- wenn er verspätet ist oder
- wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat.