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Neu Dokument-ID: 740638

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.2 Zurückweisung des Einspruchs

Gem § 491 Abs 7 StPO hat das die Strafverfügung erlassende Gericht den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen,

  • wenn er verspätet ist oder
  • wenn er von einer Person eingebracht wurde, der der Einspruch nicht zukommt oder die auf ihn verzichtet hat.

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