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Silvia Vinkovits - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

18.6 Zuständigkeit und Verfahren

Gem § 55 ARHG ist zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorzunehmen ist.

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