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Dokument-ID: 740545
6.2 Zuständigkeit
Gem der Generalklausel des § 30 Abs 1 StPO obliegt dem (durch Einzelrichter entscheidenden) Bezirksgericht das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind – mit Ausnahme der in der leg cit angeführten Straftaten, welche zufolge § 31 Abs 4 Z 2 StPO dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegen.