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Neu Dokument-ID: 1103556

Karin Zahiragic | Glossar

Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA

Die Generalprokuratur hat gem § 28 StPO für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft mit anderen Staatsanwaltschaften zu entscheiden, welcher von ihnen Zuständigkeit zukommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein Verfahren aus den in § 28 Abs 1 oder Abs 2 StPO genannten Gründen abgenommen werden soll.