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Neu Dokument-ID: 740623

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.2 Zustellung

Gem § 491 Abs 5 StPO ist die schriftliche Strafverfügung

  • dem Angeklagten und gegebenenfalls seinem Verteidiger sowie
  • dem Opfer und gegebenenfalls seinem Vertreter

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