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8.14 Zwischenfälle §§ 277–279 StPO
Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Verlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen. Er kann den Zeugen auch festnehmen und dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen. § 277 zweiter Halbsatz StPO normiert dabei eine auf die spezifischen Erfordernisse der Hauptverhandlung abhebende Sonderregelung, derzufolge der Verhandlungsrichter einen Zeugen, der, in der Hauptverhandlung auf frischer Tat betreten, der falschen Beweisaussage verdächtig ist, vorläufig zwecks Vorführung zum Untersuchungsrichter festnehmen kann; dass darüber hinaus auch einer der Haftgründe des § 175 Abs 1 Z 2–4 StPO gegeben ist, wird vom Gesetz nicht verlangt (RS0099070 OGH 12 Os 91/86). Die Vorschrift des § 277 StPO begründet kein Recht des Zeugen auf Errichtung eines abgesonderten Protokolls und sohin auf Einräumung der Möglichkeit, seine – vom Gericht als solche erkannten – falschen Angaben noch bei der nach dem § 277 StPO angeordneten Protokollierung straffrei berichtigen zu können. Mit der Entlassung des Zeugen ist die betreffende Aussage formell abgeschlossen, womit sich der Zeuge auch der Möglichkeit entzogen hat, durch Richtigstellung seiner unwahren Angaben straflos zu werden (EvBl 1953/308; SSt 12/31, RS0099060 OGH 9 Os 168/70). Die Aufnahme eines abgesonderten Protokolls mit einem Zeugen wegen Verdachts der wissentlich falschen Aussage liegt im Ermessen des Vorsitzenden. Die Abweisung eines darauf abzielenden Antrages stellt daher keine Nichtigkeit dar (RS0099086 OGH 9 Os 183/79; 11 Os 148/84).