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Dokument-ID: 823818
15.2 Zuständigkeit
Die Staatsanwaltschaft führt das Auslieferungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Teils der StPO.
Örtlich ist jene Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat; fehlt es an einem solchen Ort, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel die Person aufgegriffen wurde. Befindet sich die betroffene Person in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgeblich.