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Dokument-ID: 1253423
7.4.2.5 Absturzsicherungen (§ 8 BauV)
Geeignete Absturzsicherungen sind
- tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
- Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.