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Dokument-ID: 1251964
6.5.2.2 Akustische Wirkungen
Lärmschutzwände haben auf die Schallwelle, die sich von der Lärmquelle Straßenverkehr ausbreitet, folgende akustische Wirkungen:
- Schalldämmung: Die auf die Wand auftreffende Schallintensität wird beim Durchgang durch die Lärmschutzwand erheblich reduziert, wobei die Schallenergie in Wärme, Schwingungen und andere Energieformen umgewandelt wird. Die Schalldämmung hängt von der flächenbezogenen Masse und dem inneren Aufbau der Lärmschutzwand ab. Nach RVS 04.02.11 • [Fußnote: RVS 04.02.11, Lärmschutz, Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, Wien, 2021.] soll die Schalldämmung mindestens DLR = 25 dB nach ÖNORM EN 1793-2 betragen.
- Schallabsorption und Schallreflexion: An der der Schallquelle zugewandten Seite der Lärmschutzwand wird ein Teil der Schallwelle absorbiert und ein Teil reflektiert, was bei zu geringer Absorption zu Lärmimmissionen auf der der Lärmschutzwand gegenüberliegenden Straßenseite führen kann. Mehrfachreflexionen an weiteren Objekten können auch zu Schalldruckpegelerhöhungen an anderen Orten führen. Um dies zu vermeiden, können Lärmschutzwände einseitig oder beidseitig absorbierend (DLα≥ 4 nach ÖNORM EN 1793-1) oder hochabsorbierend (DLα≥ 8 nach ÖNORM EN 1793-1) ausgeführt werden.
- Schallbeugung: Aufgrund der begrenzten Höhe und Länge der Lärmschutzwand und der Wellenlängen des hörbaren Schalls, die vor allem bei niedrigen Frequenzen in derselben Größenordnung liegen (zB ca 3,4 m bei 100 Hz), kommt es zu einer erheblichen Beugung von vor allem tieffrequenten Schallanteilen um die Oberkante und die Seitenkanten von Lärmschutzwänden. Dabei dringen die Schallwellen in den geometrischen Schattenraum ein und machen die Abschirmung durch die Schalldämmung teilweise wieder zunichte. Da die Schallwellen allerdings über diese Kanten einen längeren Schallweg zurücklegen müssen und die Beugung nicht vollständig ist, kann dennoch eine erhebliche Reduktion der Schallimmission erreicht werden. Nach RVS 04.02.11 • [Fußnote: RVS 04.02.11, Lärmschutz, Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr, Wien, 2021.] sollte die durch die Lärmschutzwand durchtretende Schallenergie am geschützten Immissionsort um mindestens zehn Dezibel (dB) unter der gebeugten Schallenergie liegen. Da die Beugung die mögliche Wirkung der Lärmschutzwand begrenzt, kommt der Topografie des Ausbreitungsweges und den Abmessungen der Lärmschutzwand in der Lärmschutzplanung entscheidende Bedeutung zu.