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Dokument-ID: 1254070
7.7.7.1 Anlagenverzeichnis
Das Anlagevermögen ist die Summe der Zeitwerte aller Anlagen bzw Anlagenteile der Straßenverkehrsinfrastruktur.
§ 19 Abs 14 VRV legt dazu fest: „Wenn Vorgänge bekannt werden, die eine wesentliche Wertminderung bzw eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung eines Vermögenswertes vermuten lassen, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Dies ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten oder der Gebrauchswert.“