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8.3.3.1 Allgemeines
Bodenmarkierungen gehören zu den so genannten „Horizontalen Leiteinrichtungen“. • [Fußnote: RVS 05.03.11: Verkehrsführung, Bodenmarkierungen, Ausbildung und Anwendung von Bodenmarkierungen. Österreichische Forschungsgesellschaft für Straße – Schiene – Verkehr, Wien, 2009.] Sie müssen den gesetzlichen Verordnungen entsprechen und sind somit auf Bundesebene einheitlich geregelt. Bodenmarkierungen werden in steigendem Maße zur Regelung und Führung des Verkehrs auf Verkehrsflächen und Nebenflächen verwendet, müssen aber im Hinblick auf ihre Gültigkeit, speziell auf öffentlichen Verkehrsflächen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In diesem Zusammenhang hat der Straßenerhalter besonders darauf zu achten, dass Bodenmarkierungen richtig angebracht und auch gewartet werden.